Es handelt sich dabei nicht um eine Situation, die in den EWAP-Vorschriften zu wenig berücksichtigt wird und eine Ausnahme rechtfertigt, sondern um etwas, das von diesen Vorschriften angestrebt wird. Wenn teure Wohnungen auf dem Erstwohnungsmarkt keine Abnehmer finden und die Anbieter gezwungen sind, ihre Preise zu senken, ist dies kein Ausnahmegrund, sondern der von den EWAP-Bestimmungen angestrebte Mechanismus. Die Vorinstanz hat daher zu Recht das Vorliegen eines objektiven Grundes i.S. von Art. 48b Abs. 1 GBR verneint. 5. Sicherung preisgünstigen Wohnraums