Wirtschaftliche Folgen solcher Risiken stellen aber keine Ausnahmegründe dar. Im Übrigen ist es ja gerade das Ziel der EWAP-Bestimmungen, dass das Angebot auf dem Erstwohnungsmarkt in Grindelwald grösser wird und die Preise für Erstwohnungen sinken. Wenn nun eine Entwicklung in diese Richtung von den bundesrechtlichen Zweitwohnungsvorschriften verstärkt wird, ist dies kein Grund, Erstwohnungen aus dem EWAP zu entlassen. Es handelt sich dabei nicht um eine Situation, die in den EWAP-Vorschriften zu wenig berücksichtigt wird und eine Ausnahme rechtfertigt, sondern um etwas, das von diesen Vorschriften angestrebt wird.