Damit hat sie den Markt für Erstwohnungen nicht richtig eingeschätzt und falsch kalkuliert. Die Tatsache, dass auch von den Zweitwohnungen erst die Hälfte verkauft werden konnte, lässt den Schluss zu, dass die Wohnungen der Überbauung generell zu teuer oder falsch konzipiert sind. Dass die Beschwerdeführerin nun Erstwohnungen auskaufen möchte, um finanzielle Nachteile zu verhindern, ist zwar nachvollziehbar, aber kein objektiver Ausnahmegrund im Sinne von Art. 48b Abs. 1 GBR. Rein wirtschaftliche Gründe der Eigentümer rechtfertigen keinen Auskauf aus dem EWAP. Auch die Zweitwohnungsinitiative ändert daran nichts: Es mag