Sie hätte es in der Hand gehabt, die Erstwohnungen anders zu konzipieren oder die Erstwohnungsanteile gemäss Art. 47 Abs. 2 GBR umzulegen und zwei Gebäude der Überbauung ganz auf Erstwohnungsnutzer auszurichten und anders auszugestalten oder für Ortsansässige Mietwohnungen anstelle von Eigentumswohnungen anzubieten. Stattdessen hat sie ihre Überbauung primär auf Zweitwohnungskunden und ein hohes Preisniveau ausgerichtet. Damit hat sie den Markt für Erstwohnungen nicht richtig eingeschätzt und falsch kalkuliert.