Die Beschwerdeführerin musste nun offenbar feststellen, dass der Verkauf dieser Wohnungen nicht einfach ist und in Grindelwald keine grosse Nachfrage von Ortsansässigen nach Eigentumswohnungen im hohen Preissegment besteht. Dies ist allerdings kein Grund, der eine Ausnahme bzw. einen EWAP-Auskauf rechtfertigt. Die Beschwerdeführerin wusste, dass sie einen bestimmten Teil der Wohnungen als Erstwohnungen ausgestalten muss. Sie hätte es in der Hand gehabt, die Erstwohnungen anders zu konzipieren oder die Erstwohnungsanteile gemäss Art.