c) Art. 48b Abs. 1 GBR verlangt für eine Ablösung des Zweckentfremdungsgebots das Vorliegen "objektiver Gründe". Zur Auslegung dieses Begriffs ist – wie die Vorinstanz zu Recht ausführt – Gerichtspraxis und Literatur zu den Anforderungen an die "besonderen Verhältnisse" gemäss Art. 26 BauG zu berücksichtigen, da kommunale Ausnahmeregelungen im Sinne dieser Vorschrift auszulegen sind. Als Ausnahmegründe RA Nr. 110/2015/88 7