Im Übrigen sei im Zeitraum der geltend gemachten Verkaufsbemühungen die Konkurrenz zusätzlich erstellter Erstwohnungen noch gar nicht zu spüren gewesen. Würde man der Argumentation der Beschwerdeführerin folgen, würde jeder Bauherr EWAP- Wohnungen im Luxus-Bereich erstellen und könnte sie dann wegen Unverkäuflichkeit in Zweitwohnungen umwandeln. Rein wirtschaftliche Gründe und Gewinnstreben genügten nach konstanter Gerichtspraxis zu Art. 26 BauG nie als Ausnahmegrund.