b) Die Vorinstanz führt in ihrer Stellungnahme aus, die Beschwerdeführerin habe Wohnungen in einem Preissegment erstellt, das für die einheimische Bevölkerung kaum erschwinglich sei. Sie habe damit entweder auf weiterhin steigende Preise auch für Erstwohnungen oder auf grosszügige Ausnahmen von den EWAP-Bestimmungen spekuliert. Wenn ihr heute zusätzliche Konkurrenz aus den Folgen der Annahme der Zweitwohnungsinitiative erwachse, bewege sie sich im Bereich des unternehmerischen Risikos. Im Übrigen sei im Zeitraum der geltend gemachten Verkaufsbemühungen die Konkurrenz zusätzlich erstellter Erstwohnungen noch gar nicht zu spüren gewesen.