a) Die Beschwerdeführerin bringt vor, es bestehe ein objektiver Grund für einen EWAP- Auskauf. Die Annahme und Umsetzung der Zweitwohnungsinitiative habe die Bautätigkeit in den touristischen Bergregionen verändert. Da seit drei Jahren nur noch Erstwohnungen bewilligt und gebaut werden dürften, gebe es im Vergleich zu früher viel mehr Erstwohnungen auf dem Markt. Die von ihr realisierte Überbauung sei hingegen noch vor Annahme der Zweitwohnungsinitiative bewilligt worden; sie sei primär auf den Zweitwohnungsmarkt ausgerichtet und liege in einem hohen Preissegment.