Diese Ausnahmebestimmungen sind im Sinne der kantonalen Ausnahmeregelung von Art. 26 BauG und des dort verwendeten Begriffs der "besonderen Verhältnisse" auszulegen, da eine kommunale Ausnahmevorschrift die kantonale Regelung von Art. 26 BauG weder ausdehnen noch einschränken kann.10 4. Objektive Gründe 8 Baureglement der Einwohnergemeinde Grindelwald 9 Die geänderte Fassung der EWAP-Vorschriften wurde am 2. November 2011 durch das Armt für Gemeinden