48 Abs. 3 und Abs. 4 GBR). Bei der Revision der EWAP-Vorschriften im Jahr 2010 wurde zudem neu eine Bestimmung in das GBR aufgenommen, gemäss welcher der Gemeinderat eine Ablösung des Zweckentfremdungsverbotes zulassen kann, sofern kumulativ drei Voraussetzungen erfüllt sind: Die Sicherung preisgünstigen Wohnraums für die ansässige Bevölkerung darf nicht gefährdet werden, der Grundeigentümer muss objektive Gründe für eine Ablösung geltend machen und er hat eine Ersatzabgabe zu leisten (Art. 48b Abs. 1 GBR). Diese Ausnahmebestimmungen sind im Sinne der kantonalen Ausnahmeregelung von Art.