(EWAP-Vorschriften): Gemäss Art. 46 Abs. 1 GBR8 müssen in Grindelwald Wohnbauten in einem bestimmten Umfang Wohnungen für die ortsansässige Bevölkerung enthalten. Im Zeitpunkt der Bewilligung der Überbauung betrug der minimale Erstwohnungsanteil 35 % der Bruttogeschossfläche (Art. 46 Abs. 1 GBR in der Version vom 8. Juni 2007). Am 3. Dezember 2010 beschlossen die Stimmbürger von Grindelwald eine Änderung der EWAP- Vorschriften. Gemäss der neuen Fassung von Art. 46 GBR beträgt der Erstwohnungsanteil 30 % der Bruttowohnfläche. 9