Die Überbauung, in der sich die umstrittene Stockwerkeinheit Nr. C.________ befindet, wurde vor Annahme der Zweitwohnungsinitiative am 11. März 2012 und vor Inkrafttreten der Zweitwohnungsverordnung6 rechtskräftig bewilligt. Sowohl die Zweitwohnungsverordnung als auch das künftige Zweitwohnungsgesetz sehen vor, dass solche Wohnungen frei genutzt bzw. von Erst- in Zweitwohnungen und von Zweit- in Erstwohnungen umgenutzt werden dürfen, allerdings unter Vorbehalt bestehender Nutzungsbeschränkungen des kantonalen oder kommunalen Rechts (Art. 3 Abs. 1 Zweitwohnungsverordnung; vgl. auch den künftigen Art. 11 Abs. 1 ZWG7).