Es geht aus ihr aber hervor, dass die Vorinstanz die Auffassung vertritt, dass es nach wie vor an günstigem Wohnraum für die einheimische Bevölkerung mangelt und dass sie bei der Beschwerdeführerin rein wirtschaftliche Interessen vermutet und objektive Gründe verneint. Damit ist die Vorinstanz auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin eingegangen und hat deutlich gemacht, dass sie diese nicht als stichhaltig betrachtet. Sie ist damit ihrer Begründungspflicht in genügender Weise nachgekommen. 3. Erstwohnungsanteilsvorschriften