Die Vorinstanz hat in der Begründung ihrer Verfügung dazu festgehalten, dass es der einheimischen Bevölkerung an günstigem Wohnraum mangle, dass ein Auskauf aus dem EWAP nur in absoluten Ausnahmefällen genehmigt werden könne und dass vermutet werde, der Auskauf habe nur spekulative Hintergründe, die nicht als objektive Gründe anerkannt werden könnten. Diese Begründung der Vorinstanz ist zwar eher knapp. Es geht aus ihr aber hervor, dass die Vorinstanz die Auffassung vertritt, dass es nach wie vor an günstigem Wohnraum für die einheimische Bevölkerung mangelt und dass sie bei der Beschwerdeführerin rein wirtschaftliche Interessen vermutet und objektive Gründe verneint.