c) Die Beschwerdeführerin begründete ihr Auskaufsgesuch damit, dass sie erst eine Wohnung der Überbauung als Erstwohnung habe verkaufen können. Da ihre Wohnungen für Ortsansässige zu teuer seien und aufgrund der Zweitwohnungsinitiative nur noch Erstwohnungen erstellt werden dürften, führe ein Auskauf nicht zur Gefährdung von preisgünstigem Wohnraum für die ansässige Bevölkerung. Da in Grindelwald keine Nachfragen nach Erstwohnungen im hohen Preissegment bestünden, lägen objektive Gründe für einen Auskauf vor.