b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchsteller, die Einsprecher im Rahmen ihrer Einsprachegründe und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführerin, deren Gesuch abgewiesen wurde, ist durch den vorinstanzlichen Entscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Begründungspflicht a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Begründungsdichte der angefochtenen Verfügung sei völlig ungenügend. Die Vorinstanz habe sich mit keinem Wort mit ihrer Argumentation auseinandergesetzt und damit die Begründungspflicht verletzt.