a) Die Bestimmungen der Gemeinde Grindelwald zu Erstwohnungsanteilen sind Teil der Zonenvorschriften und gehören zur baurechtlichen Grundordnung. Die Verfügung der Vorinstanz stellt daher einen Bauentscheid dar. Bauentscheide können nach Art. 40 BauG3 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVE angefochten werden. Die BVE ist somit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig.