Ein Auskauf führe auch nicht zur Gefährdung von preisgünstigem Wohnraum für die einheimische Bevölkerung. Die Vorinstanz habe das Gesuch zu Unrecht abgelehnt. Zudem habe sie die Begründungspflicht und das Rechtsgleichheitsgebot verletzt. 4. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet2, holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Vorinstanz nahm mit Eingabe vom 10. August 2015 zu den einzelnen Rügen Stellung und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. 1 Beschwerdebeilagen 3 und 7