Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Gemeinde Grindelwald zurückzuweisen. Die Beschwerdeführerin macht insbesondere geltend, die als Erstwohnungen ausgeschiedenen Stockwerkeinheiten der Überbauung liessen sich trotz grossen Anstrengungen nicht verkaufen. Es bestehe offensichtlich keine Nachfrage, im Gegenteil bestehe in Grindelwald aufgrund der Annahme der Zweitwohnungsinitiative ein Überhang an Erstwohnungen. Dies seien objektive Gründe, die zu einer Ablösung des Zweckentfremdungsverbots führen müssten. Ein Auskauf führe auch nicht zur Gefährdung von preisgünstigem Wohnraum für die einheimische Bevölkerung.