3. Gegen diese Verfügung reichte die Beschwerdeführerin am 6. Juli 2015 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie beantragt, die Verfügung vom 2. Juni 2015 sei aufzuheben und es sei ihr zu gestatten, die Stockwerkeinheit Nr. C.________ aus dem EWAP auszukaufen und die Gemeinde Grindelwald sei anzuweisen, die nötigen Schritte gemäss ihrer Verordnung "EWAP Ersatzabgabe" in die Wege zu leiten. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Gemeinde Grindelwald zurückzuweisen.