Im vorliegenden Fall stellte sich nur die Frage der Sistierung. Sowohl der gebotene Zeitaufwand als auch die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit der zu beurteilenden Rechtsfrage sind als klar unterdurchschnittlich zu werten. Daher erscheint ein Honorar von Fr. 2'600.– als angemessen. Hinzu kommen Auslagen im Betrag von Fr. 120.− sowie Fr. 217.60 Mehrwertsteuer. Die Gemeinde hat der Beschwerdeführerin somit einen Parteikostenersatz im Gesamtbetrag von Fr. 2'937.60 auszurichten. 15 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV;