a) Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr. Diese wird festgesetzt auf Fr. 600.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 GebV15). Die Kostenverlegung erfolgt nach dem Unterliegerprinzip (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt die Beschwerdeführerin. Die Gemeinde ist nicht in Vermögensinteressen betroffen, weshalb ihr keine Verfahrenskosten auferlegt werden können (Art. 108 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. b VRPG). Die Verfahrenskosten trägt der Kanton.