d) Es ist somit kein Verfahren hängig, von dem der Bauentscheid über die geplante Erweiterung der Reitsportanlage abhängig ist oder wesentlich beeinflusst wird. Eine Verfahrenseinstellung aus anderen Gründen kommt nicht in Frage, weil die Beschwerdeführerin einer Sistierung nicht zugestimmt hat. Die Voraussetzungen für eine Sistierung sind daher nicht erfüllt. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Gemeinde hat das Baubewilligungsverfahren weiterzuführen. 3. Kosten