Ob das neue Bauvorhaben genügend erschlossen ist, kann bereits heute im Baubewilligungsverfahren beurteilt werden. Dafür muss weder eine allfällige Einigung über die erforderlichen Ausbauarbeiten noch der Ausgang eines allfälligen Wiederherstellungsverfahrens oder die Fertigstellung der Strassen abgewartet werden. Sofern die bestehende Erschliessung genügt und auch die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Art. 2 BauG), ist das Bauvorhaben zu bewilligen, andernfalls muss der Bauabschlag erteilt werden. 11 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 49 N. 64 ff., N. 72