Im Baubewilligungsverfahren ist hingegen zu prüfen, ob die bestehende Erschliessung für das geplante Gebäude mit Pferdeboxen und Futterraum genügt (vgl. Art. 7 und 8 BauG, Art. 5 BauV14). Die Beschwerdeführerin hätte von sich aus die Verfahrenseinstellung beantragen können, wenn sie sichergehen wollte, dass dem neuen Bauvorhaben nicht eine allenfalls ungenügende Erschliessung entgegensteht. Dies hat sie aber nicht getan, sondern im Gegenteil die Fortsetzung des Baubewilligungsverfahrens verlangt. Ob das neue Bauvorhaben genügend erschlossen ist, kann bereits heute im Baubewilligungsverfahren beurteilt werden.