Zwar besteht ein gewisser Zusammenhang zwischen der noch nicht fertig erstellten Erschliessung und dem neuen Bauvorhaben, indem dieses auch über diese Strassen erschlossen werden soll. Allerdings stellen sich nicht die gleichen Rechtsfragen. Bei der Fertigstellung des Strassenbaus geht es um die Frage, was als ordnungsgemässe Erstellung anzusehen ist (vgl. Art. 109 Abs. 2 BauG). Im Baubewilligungsverfahren ist hingegen zu prüfen, ob die bestehende Erschliessung für das geplante Gebäude mit Pferdeboxen und Futterraum genügt (vgl. Art. 7 und 8 BauG, Art. 5 BauV14).