Die Gemeinde hat die Beschwerdeführerin aufgefordert, die Erschliessung umgehend zu erstellen und angedroht, die Arbeiten andernfalls selber auf Kosten der Bauherrschaft ausführen zu lassen.12 Es ist nicht ganz klar, ob damit bereits ein Wiederherstellungsverfahren nach Art. 46 BauG hängig ist.13 Der Entscheid über das neue Bauvorhaben ist aber nicht vom Ausgang eines allfälligen baupolizeilichen Verfahrens oder einer Einigung unter den Parteien abhängig. Zwar besteht ein gewisser Zusammenhang zwischen der noch nicht fertig erstellten Erschliessung und dem neuen Bauvorhaben, indem dieses auch über diese Strassen erschlossen werden soll.