b) Die instruierende Behörde kann das Verfahren von Amtes wegen oder auf Antrag einstellen, wenn dessen Ausgang vom Entscheid eines anderen Verfahrens abhängt oder wesentlich beeinflusst wird oder wenn im anderen Verfahren über die gleiche Rechtsfrage zu befinden ist (Art. 38 VRPG9). Daneben können weitere Gründe der Prozessökonomie eine Sistierung als sachgerecht erscheinen lassen. Diesfalls bedarf es jedoch eines Antrags der betroffenen Person oder ihrer Zustimmung.10 Eine ungerechtfertigte Sistierung kann eine Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung darstellen.11 7 BVR 2011 S. 508 E. 1.3; VGE 2013/435 vom 27.02.2014 E. 1.2