Es bestehe kein anderes Verfahren, welches für das vorliegende Baugesuchsverfahren von präjudizieller Wirkung wäre. Die Frage, ob das Bauvorhaben genügend erschlossen sei, sei im Bauentscheid und einem anschliessenden Beschwerdeverfahren zu klären. Es liege weder ihre Zustimmung zur Sistierung vor, noch diene das Vorgehen der Prozessökonomie der Gemeinde.