a) Die Gemeinde hat in der angefochtenen Sistierungsverfügung erwogen, die Pflichten aus dem Erschliessungsvertrag vom 22. März 2010 seien bis heute nicht erfüllt. Die Erschliessungsstrasse entspreche nicht den Anforderungen der SSV-Normen und der kantonalen Bauverordnung. Das Bauvorhaben sei zurzeit ungenügend erschlossen. Ausserdem führe es zu einer nicht unwesentlichen Mehrbelastung der ungenügenden Erschliessung. Die Beschwerdeführerin rügt, die Sistierung sei ungerechtfertigt und stelle eine Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung dar. Es bestehe kein anderes Verfahren, welches für das vorliegende Baugesuchsverfahren von präjudizieller Wirkung wäre.