b) Eine Zwischenverfügung über die Einstellung des Verfahrens ist nur dann selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen würde und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 61 Abs. 3 VRPG). Letzteres wird von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Sie bringt aber vor, sie betreibe eine Reithalle mit Pferdepensionsplätzen, nach denen eine grosse Nachfrage bestehe. Sie habe bereits lukrative Anfragen für die Übernahme von weiteren Pensionspferden erhalten.