2. Am 17. Dezember 2014 reichte die Beschwerdeführerin ein Baugesuch für den Neubau eines Nebengebäudes mit sechs Pferdeboxen und Futterraum ein, das ebenfalls auf der Parzelle Nr. A.________ erstellt werden soll. Die Gemeinde teilte der Beschwerdeführerin am 14. April 2015 mit, das Bauvorhaben sei ungenügend erschlossen, weil die Leistungen aus dem Erschliessungsvertrag vom 22. März 2010 noch nicht erbracht seien. Die Gemeinde beabsichtige daher, das Baugesuch für den Neubau von Pferdeboxen und Futterraum zu sistieren. Die Beschwerdeführerin wehrte sich dagegen.