1. Das Regierungsstatthalteramt Interlaken erteilte der Beschwerdeführerin am 27. November 2009 die Baubewilligung für den Neubau einer Reitsportanlage. Die Parzelle Matten Gbbl. Nr. A.________ liegt in der Zone für Sport und Freizeitanlagen. Mittels Auflage ordnete der Regierungsstatthalter an, dass die Erschliessungsmassnahmen und Kostenverpflichtungen vor Baubeginn in einem öffentlich-rechtlichen Erschliessungsvertrag geregelt werden müssten (Ziff. 3.2.2). Am 22. März 2010 schloss die Gemeinde mit der Beschwerdeführerin einen Erschliessungsvertrag nach Art. 109 ff. BauG1 ab, in dem sich die Beschwerdeführerin verpflichtete, die Planung, Erstellung und Finanzierung