c) Die Beschwerdeführenden haben zudem der Beschwerdegegnerin die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Der Anwalt der Beschwerdegegnerin macht ein Honorar von Fr. 6'100.00 sowie Mehrwertsteuern von Fr. 488.00, total ausmachend Fr. 6'588.00 geltend. Dies gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Beschwerdeführenden haben somit der Beschwerdegegnerin die Parteikosten von Fr. 6'588.00 zu ersetzen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen und der Gesamtentscheid der Stadt Thun vom 29. Mai 2015 bestätigt.