Das Kopieren vergangener Architekturstile bei Neubauten führt im Gegenteil eher zu ästhetisch negativen Ergebnissen. Eine gute Gesamtwirkung von Neubauten in einem Quartier mit älterem Baubestand kann durchaus auch mit zeitgenössischer Architektur erzielt werden. Die Vorinstanz kam daher zu Recht zum Schluss, dass das Vorhaben die Vorgaben der Art. 5 Abs. 1, Art. 31 Abs. 2 und Art. 33 Abs. 1 GBR erfüllt. 6. Zusammenfassung und Kosten a) Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden nicht verletzt hat und zu Recht eine Ausnahmebewilligung von den