Einen solchen weist das Bauvorhaben auf. Im Übrigen fordern die Art. 31 und 33 GBR nur, dass die bestehenden prägenden Merkmale, wie beispielsweise das einheitlich gestaltete Strassennetz, die grossen Gärten mit raumbildenden Einfriedungen oder die bestehenden Villen, erhalten werden und sich Neubauten an der bestehenden Struktur orientieren. Nicht verlangt wird, dass bei Neubauten der Baustil der alten Villen kopiert wird. Das Kopieren vergangener Architekturstile bei Neubauten führt im Gegenteil eher zu ästhetisch negativen Ergebnissen.