Begrenzungen gegen den öffentlichen Raum, - die Gestaltung und Anordnung der Erschliessungsanlagen, Abstellplätze und Eingänge sowie - die Gewährleistung der Sicherheit im öffentlichen Raum. h) Die Vorinstanz liess das Bauvorhaben im Rahmen einer Voranfrage und im Baubewilligungsverfahren durch den Fachausschuss Bau- und Aussenraumgestaltung (FBA) der Stadt Thun, eine örtliche Fachstelle gemäss Art. 22 Abs. 2 BewD22, beurteilen.23 Der FBA hat sich mehrfach und eingehend mit dem Bauprojekt auseinandergesetzt.24 Im Rahmen einer Voranfrage hielt er zunächst fest, der Ansatz der Projektverfasser, durch