d) Die Beschwerdeführenden machen dagegen geltend, einerseits dürfe die besondere Regelung von Art. 31 Abs. 2 GBR bei zonenwidrigen Gebäuden nicht herangezogen werden und andererseits nehme das Bauvorhaben die prägenden Elemente und Merkmale des Ortsbildgebiets Nr. O VI «Seefeld» gar nicht auf. Das Projekt orientiere sich hauptsächlich an den Massen der umliegenden Gebäude (Grenzabstand und Gebäudehöhe etc.). Es werde aber den erhöhten gestalterischen Anforderungen nicht gerecht. Der geplante Neubau bestehe aus drei Kuben mit unterschiedlicher Höhe;