c) Das Bauvorhaben hält unbestrittenermassen die für die Wohnzone W2 geltenden baupolizeilichen Masse nicht ein. Die Vorinstanz kam aber zum Schluss, diese seien hier nicht massgebend, sondern es seien gemäss Art. 31 Abs. 2 GBR die Merkmale der für das Gebiet vorherrschenden und prägenden Bebauungsstruktur massgebend. Sie hielt in der Begründung des angefochtenen Entscheids fest, das Bauprojekt sei von der Bauherrschaft unter Berücksichtigung der vorherrschenden Bebauung entwickelt worden. Das Bauvorhaben nehme die massgebenden Elemente wie beispielsweise das Volumen, den Standort auf der Parzelle sowie die Grenzabstände auf und wende sie zeitgemäss und