Wesentliche nachbarliche Interessen werden durch die Erteilung der Ausnahmebewilligung unbestrittenermassen nicht betroffen. Damit sind die Voraussetzungen nach Art. 26 Abs. 1 BauG für eine Ausnahme erfüllt. Die Vorinstanz hat daher zu Recht eine Ausnahmebewilligung von den Nutzungsvorschriften bzw. für das Unterschreiten des minimalen Wohnanteils erteilt. 5. Baupolizeiliche Masse / Ortsbild