f) Mit der Erteilung einer Ausnahme von der Mindestwohnanteilvorschrift gemäss Art. 20 Abs. 1 GBR wird zwar das öffentliche Interesse an der Sicherung eines genügenden Wohnungsangebotes beeinträchtigt. Das öffentliche Interesse an genügend Unterrichtsräumen für die kaufmännische Berufsbildung und die Interessen der Beschwerdegegnerin, die erforderlichen zusätzlichen Räume neben dem bestehenden Schulstandort zu errichten, überwiegen aber vorliegend das von Art. 20 Abs. 1 GBR verfolgte Interesse. Wesentliche nachbarliche Interessen werden durch die Erteilung der Ausnahmebewilligung unbestrittenermassen nicht betroffen.