Die Miete von Räumen an weiter entfernten Standorten hat, wie die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin überzeugend darlegen, gewichtige Nachteile, da die Grundinfrastruktur des Hauptstandortes nicht genutzt werden kann und ein Wechsel des Standorts zwischen den Lektionen nicht möglich ist. Der Bedarf an zusätzlichen Unterrichtsräumen und die Notwendigkeit, diese in unmittelbare Nähe zum bestehenden Schulstandort zu realisieren, stellen besondere Verhältnisse im Sinne von Art. 26 BauG dar, die eine Ausnahme rechtfertigen. 17 Zum Ganzen Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 26-27 N. 4 13