e) Es ist unbestritten, dass das Raumangebot des Hauptstandortes der H.________Schule Thun für den Schulbetrieb nicht ausreichend ist und die Beschwerdegegnerin für den Schulbetrieb zusätzliche Räume benötigt. Das Erstellen zusätzlicher Unterrichtsräume, damit die im Rahmen der kaufmännischen Grundausbildung notwendige Anzahl Lektionen angeboten werden kann, liegt im öffentlichen Interesse. Die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin haben überzeugend dargelegt, dass es nicht möglich ist, die bestehende Schulanlage in der ZöN zu erweitern. Auch dies wird von den Beschwerdeführenden nicht bestritten.