Unter Umständen können aber auch Besonderheiten, die sich aus den subjektiven Verhältnissen der Bauherrschaft ergeben, eine Ausnahme begründen. Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts können auch Gründe für die Erhaltung oder Erweiterung eines Gewerbebetriebs einen Ausnahmegrund darstellen.16 Ebenso können betriebstechnische Gründe eine Ausnahme rechtfertigen. Rein finanzielle Interessen, der Wunsch nach einer Ideallösung oder intensives Ausnützungsstreben rechtfertigen dagegen keine 16 VGE 100.2013.224 vom 9. März 2015 E. 5.1 mit Hinweisen 12