Weitere Schulräume könnten im Umkreis der H.________Schule hinzugemietet werden. Das Bauvorhaben stelle lediglich die optimale Lösung für die Beschwerdegegnerin dar, was allerdings andere Lösungen nicht ausschliesse und überdies keine besonderen Verhältnisse zu begründen vermöge. Zudem würden sowohl der Mehrverkehr als auch Sicherheitsaspekte keine besonderen Verhältnisse begründen. Der Bestand der H.________Schule sei mit dem Bauabschlag für das vorliegende Bauvorhaben nicht gefährdet.