b) Die Beschwerdeführenden dagegen machen geltend, die Beschwerdegegnerin könne sich nicht auf besondere Verhältnisse berufen. Grundsätzlich gelte, dass ein öffentliches Interesse am Bauvorhaben noch keine besonderen Verhältnisse begründe. Überdies rechtfertige sich eine Ausnahme nicht, wenn zumutbare Alternativen zur Verfügung stünden. Der Beschwerdegegnerin sei es zumutbar, die Schulräume mit einer 50%-igen Wohnnutzung zu verbinden. Weitere Schulräume könnten im Umkreis der H.________Schule hinzugemietet werden.