_ sei die einzige Erweiterungsmöglichkeit in der Nähe der Schule. Das Vorhaben liege aufgrund der Konzentration einer betrieblich und organisatorisch zusammengehörenden Nutzung, dem Erhalt des Ausbildungsstandortes und der Reduktion des Verkehrsaufkommens im öffentlichen Interesse. Die unmittelbare Nähe des Erweiterungsbaus sei betrieblich und organisatorisch sinnvoll, da insbesondere die bestehende Infrastruktur des Hauptbaus zur Verfügung stünde. Der Erweiterungsbau beeinträchtige keine nachbarlichen Interessen, da die Nutzung in der Regel nur tagsüber 15 BGer 1C_207/201 vom 15. März 2013 10