a) Die Vorinstanz erteilte für das Vorhaben eine Ausnahmebewilligung für das Unterschreiten des minimalen Wohnanteils mit der Begründung, die Beschwerdegegnerin habe auf den Parzellen, auf denen sich die bestehende Schule befinde, keine Möglichkeit einer baulichen Erweiterung, sei aber auf zusätzliche Räume angewiesen. Für den Schulbetrieb habe die Beschwerdegegnerin temporär Räume im 1.5 km entfernten G.________haus gemietet. Die getrennten Standorte verursachten aber Mehrverkehr, Sicherheitsprobleme und organisatorische Schwierigkeiten. Der geplante Bau auf der benachbarten Parzelle Nr. F.________ sei die einzige Erweiterungsmöglichkeit in der Nähe der Schule.