Zudem soll das umstrittene Gebäude als Erweiterungsbau neben einer Schulanlage erstellt werden, die sich in einer ZöN befindet. Der Schulstandort an sich wurde daher planungsrechtlich festgelegt und ist demokratisch legitimiert. Eine unzulässige Normenkorrektur liegt nicht vor. Aus diesen Gründen ist im vorliegenden Fall eine Ausnahmebewilligung von den Zonenvorschriften grundsätzlich zulässig. 4. Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Mindestwohnanteils